Laut aktuellem Waffenrecht (WaffG § 42a) dürfen sogenannte Einhandmesser – also Messer mit einhändig feststellbarer Klinge – nicht geführt werden. Auch die sehr beliebten Multitools wie z. B. das Skeletool von Leatherman fallen in diese Kategorie. Denn Gegenstände, die über eine einhändig aufklappbare und feststellbare Klinge verfügen, werden von den Behörden als Einhandmesser klassifiziert.
Führen von Multitools inzwischen verboten
Zwar wurden Multitools in der Vergangenheit von Polizei und Gesetzgeber nicht weiter beanstandet. Doch das hat sich in der letzten Zeit geändert. Mittlerweile werden diese äußerst praktischen und deshalb sehr beliebten Werkzeuge immer häufiger bei Kontrollen sichergestellt – und der Besitzer angezeigt. Diese Entwicklung, die zunächst nur in einem Bundesland begonnen hat, hat sich inzwischen nahezu auf die gesamte Bundesrepublik ausgeweitet.
Im schlimmsten Fall ein teurer Spaß
Die Multitools, die dank ihrer sehr unterschiedlichen Einsatzmöglichkeiten häufig am Gurt oder Rucksack getragen werden, können so schnell zur Falle werden. Denn auch hier gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Laut Waffengesetz (WaffG), § 42a, Absatz 2, Satz 1 Nr. 3 ist es untersagt, diese mit sich zu führen – wenn eine einhändig feststellbare Klinge integriert ist. Multitools und alle anderen Messer, die diese Bedingung erfüllen, dürfen in der Öffentlichkeit also nicht herumgetragen werden.
Genauer gesagt, dürfen Einhandmesser außerhalb des eigenen befriedeten Grundstücks, der eigenen Wohnung oder der eigenen Geschäftsräume nicht ungeschützt mitgeführt werden. Die Länge der Klinge ist in diesem Fall egal. Sie spielt nur bei feststehenden Messern eine Rolle (hier fallen Klingen mit einer Länge von mehr als 12 Zentimetern unter das Waffengesetz). Ein Verstoß gegen das Führverbot zählt als Ordnungswidrigkeit – und kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro und Einziehung des Gegenstands geahndet werden.
Die berühmte Ausnahme von der Regel
Das Waffengesetz sieht bestimmte Ausnahmen von diesem Verbot vor. Und zwar dann, wenn ein berechtigtes Interesse am Führen eines Einhandmessers wie dem Ropetooth von Edelrid besteht. Dies liegt u. a. vor, wenn das Messer im Zusammenhang mit der Berufsausübung mitgeführt wird (WaffG, § 42a, Absatz 3, Satz 1).
Die für die Baumpflege und das Baumklettern zuständige Berufsgenossenschaft SVLFG schreibt in der Unfallverhütungsvorschrift VSG 4.2 folgendes vor: „Zur Rettung des Kletterers muss eine zweite Person mit Ausrüstung gemäß Punkt 6 (inklusive eines zum Durchtrennen des Seiles geeigneten Werkzeuges) vor Ort sein“ (SVLFG, VSG 4.2 (PDF), Anhang 1, Absatz 7, Satz 4). Es ist somit vorgeschrieben, ein Rettungsmesser oder eine Rettungsschere bei der Arbeit im Baum dabei zu haben.
Die berüchtigten Ausnahmen von der Ausnahme?
Wird das Messer oder Multitool auf der Baustelle o. ä. mit sich geführt, dürfte es also eigentlich keine Probleme geben. Doch Vorsicht: Auch hier lauern Stolpersteine! Denn leider gibt es keine genauere, allgemein verbindliche Definition, wann das Führen nun im Zusammenhang mit der Berufsausübung steht. Die Auslegung liegt im Ermessen des jeweiligen Bundeslandes und vermutlich am Ende im Ermessen des kontrollierenden Beamten.
So ist das Führen auf dem Nachhauseweg zum Beispiel nach wie vor verboten. Und auch auf dem Weg von einer zur anderen Baustelle oder in öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Ausnahmegrund schon mehrfach hinterfragt worden. Im Zweifelsfall sollte man Einhandmesser also nur in abgeschlossenen Behältnissen transportieren – sobald man die Baumpflege- und Baumkletterarbeiten beendet hat und das Messer nicht mehr benötigt.
Weiterführende Informationen:
- Führverbot für Multitools auf knife-blog.com
- Waffengesetz (WaffG), § 42a: Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
- SVLFG, VSG 4.2: Unfallverhütungsvorschrift – Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen
Was sind denn dann eigentlich z.B. unsere Handsägen ?
Feststehende Samurai-Gurka-Krummsäbel mit Monster gefährlichen Reißzähnen ?
Vorsicht!!! Demnächst wird die Big Shot als Schusswaffe eingestuft.
Aber mal im Ernst, das ganze Waffengesetz in Deutschland wird immer absurder, während in Amerika mit legalen Waffen Menschen erschossen werden.
Die oben von Andreas angesprochenen Handsägen sind Werkzeuge und keine Messer. Sie sind daher waffenrechtlich ohne Bedeutung. Ich bin auch der Meinung, dass eine Klinge aus einer Zange noch kein Messer macht – und daher der § 42 a WaffG nicht auf Multitools anwendbar ist.
Bei genauerem Hinschauen hat der § 42a WaffG eh schwere handwerkliche Mängel, da die dort genannten Messer gar nicht dem Waffenrecht unterfallen.
Gruß
Elmar
Waffen sind aber generell auch „nur“ Werkzeuge !
Die Fritzen in der Waffenkammer der GSG 9 z.B. sind Werkzeugmachermeister !
Daher sind meiner Meinung nach nur großkalibrige Schusswaffen und Säbel als Kriegswerkzeuge (Streitwerkzeuge) zu bezeichnen. Wie es sich da mit einer normalen Forstaxt (oder gar einer sog. Timbersportaxt) verhält, weiß ich auch nicht so genau. Oder diese schönen kleinen Handbeile !?
Es gibt ja sogar Menschen, die sich selbst als Waffe verstehen (Kampfschwimmer z.B.).
Also dieser Begriff „Waffe“ ist ein wohl doch ziemlich schwierich zu definierender Begriff !
Und wenn man da jetzt auch noch das Waffenverständnis von diesen IS-Leuten betrachtet… :-/
Ich hab mal nen Kontaktbeamten der Münchner Polizei gefragt, wie es denn um meine Fiskars Machete steht. Er meinte, daß die nicht unter das Waffengesetz fällt, da es ja „offensichtlich Werkzeug“ ist. Demnach kann ich es einfach so im Auto rumfahren ohne irgendeiner Beanstandung. Wenn das mal kein langes Messer ist, weiß ich auch nicht was dann. Bissl absurd das WaffG.
Mein Mann ist in einem Schießverein und besitzt auch mehrere Waffen. Interessant, dass mittlerweile sogar nicht mal mehr Einhandmesser geführt werden dürfen. Ich werde ihm dies sagen, damit er mal bei seinem Sonderkaliber nachfragen kann.
Hallo Nina, der Bericht ist bereits von 2017, es könnte durchaus sein, dass sich seitdem einiges geändert hat. Bitte dies berücksichtigen und am besten bei öffentlichen Behörden nachfragen.
Grüße, das Freeworker Team
Was mich hier so stört ist, dass es fast nur Multitools mit Einhandmessern gibt. Und das ist so sinnlos.
Nur die wenigsten brauchen tatsächlich ein Multitool und überhaupt ein Messer, dass feststellbar geschweige denn einhändig zu öffnen ist.
Der Markt hat „Mordwerkzeuge“ entwickelt, die kein Mensch braucht. In vielen fällen von Taschenmessern reicht ein „simples“ Produkt ohne lock und ohne Kerbe oder Bolzen zum öffnen.
Selbst in den USA gibt es einige Staaten die ähnlich scharfes Waffenrecht in Bezug auf Messer haben. (Messer sind keine Guns)
Die große Ausnahme sind dann Rettungsmesser wie z.B für Baumkletterer. Wer Baumkletterer kennt, der weiß, dass da nicht jeder gut genug verdient um ein Verschließbaren, gesicherten Behälter im Auto zu haben. Und von der Disziplin dies immer zu nutzen rede ich gar nicht erst.
(geht mir ja auch nicht anders)
Was mich wirklich interessieren würde ist, ob all diese „Randgruppen“, wie z.B. Baumkletterer wirklich ein lock am Messer brauchen. Oder ob es nicht auch nur eine sinnfreie Erfindung von schwachsinnigen Industriellen ist, die ihren Produkten einfach nur ein feature adden wollen.
Ich selbst habe mein Lebtag nie ein lock am Messer gebraucht. Mir wurde noch beigebracht, dass auch ein Taschenmesser ein Messer, und somit gefährlich ist.
Mein Zweihandmesser ohne lock nutze ich auch bei der Arbeit. Ein Multitool wäre nur so viel nützlicher dabei.
Da ich aber selbst meinen Schraubendreher gelegentlich in der Tasche lasse auf dem Weg nach Hause, würde ich nie auf die Idee kommen mir eine „Waffe“ in die Hose zu stecken.